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Vereinssatzung Geistreich am Teich n.e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Geistreich am Teich n.e.V.“, der Sitz ist 15755 Teupitz, Teupitzer Höhe 29.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Zustandsverbesserung in den Themen Gesundheit, Heilung, Energieversorgung, Geldsystem, Autonomie und Gesellschaft. Dabei stehen Eigenverantwortung, Handlungsimpulse und freier Austausch der Gedanken und Meinungen unter Erhalt demokratischer Werte und gegenseitigem Respekt vor der Individualität jedes Menschen im Vordergrund.

Das Erreichen dieser Ziele soll über Weiterbildung, Vernetzung und Treffen bei Seminaren, Workshops, Vorträgen, Kongressen und Creativals erreicht werden.

Langfristige Ziele sind der praktische, anwendbare Nutzen für die Teilnehmer der Veranstaltungen, das Voranbringen der Kulturregion, in der die Veranstaltungen stattfinden, und damit auch der Gesellschaft als Ganzes.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, volljährigen Personen werden. Hierzu ist ein Aufnahmegesuch an den Vorstand des Vereins zu richten; dies kann schriftlich oder mündlich durch Dokumentation des Schriftführers geschehen. Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über das Aufnahmegesuch.

§ 3.1 Fördermitgliedschaft

Teilnehmer, welche an Veranstaltungen des n.e.V. als zahlende Gäste teilnehmen, erwerben für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung den Status einer Fördermitgliedschaft inklusive aller Rechte, welche eine reguläre Mitgliedschaft im n.e.V. mit sich bringt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Eine Kontoberechtigung gilt für alle Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, spätestens im 2. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie geplante Vereinsaktivitäten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich oder per E-Mail an die im Mitgliedsregister befindlichen E-Mail-Kontakte unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Vorstehendes gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Vorstehende Satzung wurde am 02.03.2023 errichtet.